Straßenbauarbeiten Franz-Mehring-Straße
Anfrage von Jürgen Weißmann
Am 04.09.2023 wurden im BVA unter BV/139/2023 Leistungen für das Bauvorhaben „Franz-Mehring-Straße, Erneuerung Gehweg von Stephan-Roth-Straße bis Kurt-Eisner-Straße“ vergeben. Vorgesehen ist unter anderem die Herstellung von zwei Querungsstellen mit Bodenindikatoren. Wie den beigefügten Anlagen zu entnehmen ist, erfolgt dies ohne Nullabsenkung für Rollstuhlfahrer und Rollator – Nutzer. Auf meine Anfrage, warum dies so ist, wurde mir vom Vertreter des Einreichers, Herrn Schürer erklärt, dass dies aus Platzgründen nicht möglich wäre. Bei Inaugenscheinnahme der Baustelle vor ein paar Tagen konnte ich allerdings feststellen, dass es vor Ort reichlich Platz gibt.
Des Weiteren ist mir aufgefallen, dass nur im Bereich Einmündung Stephan-Roth-Straße, und dort auch nur auf einer Straßenseite die Bodenindikatoren eingebaut wurden. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite empfangen den Sehbehinderten Nutzer der Querung parkende Autos. Die Querung im Bereich Mühlpfortstraße fehlt komplett. Darüber hinaus fällt auf, dass auf Höhe der Straßenbäume vor Haus 35 und 37 der Pflasterbelag auf ca. vier Metern Länge bewusst ausgespart und stattdessen Kiessand eingebaut wurde.
Da die Arbeiten offenbar noch nicht abgeschlossen sind, bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:
1. Wird die Querungsstelle im Bereich Stephan – Roth – Straße noch auf der gegenüberliegenden Straßenseite mit Bodenindikatoren fertiggestellt?
2. Weshalb wurde keine Nullabsenkung eingebaut?
3. Warum fehlt die Querungsstelle im Bereich Mühlpfortstraße?
4. Stellt die Befüllung mit Kiessand im Bereich vor Haus Nr. 35 und 37 den Endzustand dar?
5. Welche Arbeiten sind zur Fertigstellung der 385m² Schotterrasen noch erforderlich?
6. Wie soll verhindert werden, dass Fahrzeuge im Bereich der Querungsstellen parken? Im Bereich Knoten Schlachthofstraße ist dies nämlich der Fall.
Sehr geehrter Herr Weißmann,
Ihre Anfrage für die Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses am 05.02.2024 möchte ich nachfolgend beantworten.
Zu 1.: Das angestrebte Ziel bestand darin, den durchgehenden Gehweg auf der Westseite der Franz-Mehring-Straße bis Weihnachten 2023 vollständig fertigzustellen, um diesen während der Winterpause wieder für den Verkehr freigeben zu können. Aus diesem Grund wurde bewusst darauf verzichtet, mit den Querungsbereichen auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu beginnen. Diese werden nach der Winterpause noch hergestellt.
Zu 2.: Die Baumaßnahme ist als Deckenerneuerung des vorhandenen Gehweges geplant und stellt damit in Bezug auf die Querungsstellen nur einen kleinräumigen Eingriff in den Bestand dar. Die Auswahl passender Standorte war daher eingeschränkt und erfolgte unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestands, der notwendigen Kompatibilität an der gegenüberliegenden Seite, Beachtung von Einbauteilen sowie dem Ziel einer möglichst knotenpunktnahen Errichtung der Querungsstellen. Die Einrichtung getrennter Querungsstellen mit Nullabsenkung und einer Breite von 4,00 m zzgl. Kontraststreifen gestaltete sich in unmittelbarer Nähe der Einmündungen aufgrund des vorhandenen Baum-und Wurzelbestands als nicht umsetzbar. Daher wurde stattdessen die Schaffung einer gemeinsamen Querungsstelle vorgesehen, die in städtischem Gebiet ein erprobtes und akzeptiertes System darstellt und auch nach geltenden Vorschriften zulässig sind.
Zu 3.: Gleicher Sachverhalt wie Frage 1, nach der Winterpause wird die Querungsstelle noch hergestellt.
Zu 4.: Durch den vorhandenen Baumbestand mit teilweise ausgeprägt oberflächennahen Starkwurzeln war die Umsetzung einer Oberflächenbefestigung mit Betonsteinpflaster ohne starke Wurzelverluste nicht möglich. Diese hätten den Verlust der Bäume zur Folge gehabt. Die bestehenden Bäume befinden sich in einem gesunden Zustand und sind noch nicht am Ende ihrer Lebensdauer angelangt. Aufgrund des hohen ökologischen Werts des Baumbestands wurde daher die Entscheidung getroffen, eine Oberflächenbefestigung ohne Bindemittel zu wählen.
Zu 5.: Die bestehende Fläche wird nach der Winterpause erneut bearbeitet, indem sie durch „Anrauung“ vorbereitet wird, und im Anschluss wird die Rasenansaat vorgenommen.
Zu 6.: Im § 12 Abs. 3 StVO ist festgelegt, dass ein Parken vor Bordsteinabsenkungen unzulässig ist. Eine weitere Anordnung von Verkehrszeichen oder Markierung, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, ist nicht vorgesehen. In vorangegangenen Bauabschnitten hat sich gezeigt, dass nach einer längeren Gewöhnungszeit das Parkverhalten an die neuen Gegebenheiten angepasst wurde. Verstöße werden bei Feststellung aber auch durch den Gemeindlichen Vollzugsdienst oder den Polizeivollzugsdienst im Rahmen der Verkehrsüberwachung geahndet.
Mit freundlichen Grüßen
Silvia Queck-Hänel