Hundesteuer

Heute möchte ich über eine Thematik sprechen, die eine kleine, aber wichtige Bevölkerungsgruppe betrifft:

– unsere Zwickauer Hundehalterinnen und Hundehalter.

Ein Blick auf die Zahlen:

Zwickau hat 87.887 Einwohner
3.364 Hundehalter
396 halten 2 Hunde
64 halten 3 Hunde
und 35 halten sogenannte gefährliche Hunde

Die Satzung betrifft also = etwa 3,8 % der Zwickauer Einwohner, die zur Kasse gebeten werden.
Der Haushaltsansatz für die Hundesteuer beträgt zur Zeit 470 T€
Die Hundesteuer in Zwickau gehört zu den höchsten in Deutschland. Sie beträgt aktuell 120 Euro für den ersten Hund und bis zu 720 Euro für sogenannte gefährliche Hunde.
Ein Blick auf den durchschnittliche Hundesteuersatz der Umlandgemeinden = Werdau, Wilkau-Haßlau, Reinsdorf, Mülsen, Glauchau, Meerane, Crimmitschau – beträgt dieser für den 1ten Hund = rund 55,00 € und für den zweiten Hund = rund 80,00 €

Warum ist die Hundesteuer ein Problem und führt immer wieder zu langen Diskussionen?

Die ursprüngliche Begründung der Hundesteuer, die aus dem 19. Jahrhundert stammt, sah diese als Luxussteuer.
Damals ging man davon aus, dass nur Wohlhabende sich Hunde leisten könnten.
Doch diese Zeiten sind lange vorbei. Hunde sind keine Statussymbole, sondern Lebensbegleiter, die Einsamkeit verhindern, soziale Kontakte fördern und die Lebensqualität steigern und wichtige Hilfen leisten.
Trotzdem bleibt die Hundesteuer in ihrer jetzigen Form bestehen – ohne zweckgebunden zu sein.

Somit ist das große Spannungsfeld betreten, denn die Einnahmen fließen zur allgemeinen Verwendung in die Stadtkasse. Egal ob Sportstätte oder Verkehrsversuch, es wird theoretisch auch mit der Hundesteuer bezahlt.

Damit ist die Steuer eine einseitige Belastung für eine kleine Gruppe Zwickauer – sie wirkt nicht nur willkürlich, sondern widerspricht auch ethischen Überlegungen.

Folgerichtig wäre, die völlige Abschaffung der Hundesteuer, wie in Ländern Schweden, Frankreich, Spanien und auch in Deutschland gib es einige wenige Gemeinden, die keine Hundesteuer erheben. Hierzu zählt beispielsweise Eschborn in Hessen.

Es mag eine wünschenswerte Vision sein, doch ist sie angesichts der Haushaltslage der Stadt Zwickau nicht realistisch.

Warum jetzt der Änderungsantrag?

Seit der letzten Erhöhung, welcher wir nicht zugestimmt hatten, ist das Thema präsent. So hatten wir in unserem Wahlprogramm eine Überarbeitung der Hundesteuersatzung stehen und sehen uns deshalb dazu verpflichtet.

Wir waren auch nicht die Einzigen, die an dem Thema arbeiten wollten. Da gab es auch von der hier größten Fraktion ein 10-Punkte Programm, wo dieses Thema mit aufgelistet war.

Mit der Vorlage der Verwaltung, war nun genau dieser Zeitpunkt gekommen, um aktiv zu werden.

Denn die Folgen der letzten Steuererhöhung von 2016 sind deutlich: Ein starker Unmut und Unverständnis über diese hohen Steuerbeträge.
Da ist dann nicht‘s mit: “Wir lieben Zwickau“ !
Außerdem ist immer wieder mal, von Steuerflucht in Umland Gemeinden zu hören.
Viele ältere und finanziell schwache Menschen können die Hundehaltung nicht mehr stemmen.
Tiere werden häufiger ins Tierheim abgegeben, da sich Halter die laufenden Kosten nicht mehr leisten können.
Insbesondere führt die Ungleichbehandlung – zu nicht von der Hand zu weisenden Vergleichen.

Was ist mit den Katzen, das sind doch auch Lebensbegleiter?
Warum wird keine Fahrradsteuer eingeführt?
Oder, warum wird in Zwickau keine Zweitwohnungssteuer erhoben, obwohl das möglich wäre?
Die Hundesteuer wirkt als Verhinderungssteuer und wird zu tiefst als unsozial angesehen.
Ein zweites Auto in einer Familie wird schließlich auch nicht höher besteuert. Aber die Mehrhundebesitzer werden progressiv doppelt belastet.
Hintergrund ist die Tatsache, dass bei der Haltung von 2 Hunden auch der erste Hund mit den höheren Zweithundesatz belegt wird.
Und da will die Fraktion PT mit ihrem Änderungsantrag, noch eine Schippe oben drauflegen. Vollkommen daneben.
Durch die Ablehnung unseres 1ten Änderungsantrages im Ausschuss, welcher auf Grund der Mindereinnahmen keine Mehrheit fand und ein gemeinsamer Antrag mit der Fraktion PD auf Grund unterschiedlicher Philosophien nicht zu Stande kam.
Erkläre ich nun unsere Herangehensweise, die sowohl die Interessen der Hundebesitzer als auch die Haushaltsnotwendigkeiten der Stadt befriedigen.
Im Ergebnis könnte sich der Unmut abschwächen und eine Steuerflucht unattraktiver machen – mit der Folge, dass vielleicht am Ende sogar mehr in der Kasse ist.

Das Ziel ist klar:

Entlastung der Hundehalter, als Botschaft – dass wir zu unseren Verspechen stehen, ohne die Stadt in finanzielle Schwierigkeiten zu bringen. Konkret schlagen wir einen Steuerabbau von 10% vor, ausgenommen die sogenannten gefährlichen Hunde.
Für den Ergebnishaushalt bedeutet es bei den ordentlichen Erträgen –  gerundet ein Minus von 0,02 %.
Im letzten Stadtrat hatte uns der Finanzbürgermeister vermittelt, dass 5 % nicht erheblich sind. Das habe ich mir gemerkt!
Insofern ist die Größenordnung von 0,02 % marginal.
Des Weiteren schlagen wir zur Kompensation, der etwas geringen Einnahmen einen Bürokratieabbau vor, als an anderer Stelle die Menschen noch mehr zu belasten.

In §6 – Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

Ist in Abs.3 festgelegt:

„Der Antrag für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung ist jährlich vor Beginn des Kalenderjahres bzw. vor Ablauf des Ermäßigungszeitraumes neu zu stellen.“

Wir glauben, das lässt sich auf drei Jahre verlängern und würde den Aufwand, sowohl den Aufwand für die Verwaltung, als auch für den Hundebesitzer verringern.
Außerdem könnten verstärkte Kontrollen zur Anmeldung von Hunden, das Steueraufkommen stabilisieren, wie Erfahrungen aus anderen Städten zeigen.
Langfristig sollte die Überarbeitung der Sonderregelungen für sogenannte gefährliche Hunde in Angriff genommen werden.
Studien belegen, dass es nicht die Hunde, sondern die Halter sind, die das Verhalten eines Tieres prägen. Hier wäre ein verpflichtender Hundeführerschein eine zielführendere Lösung als eine drastische Steuerbelastung.
Das konnte bei dem jetzigen Änderungsantrag aus Zeitgründen noch nicht diskutiert werden.

Es mag Stimmen geben, die sagen: „Alles wird teurer und ihr wollt Steuern senken?“ Doch genau deshalb sollten wir handeln. Gerade in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten brauchen unsere Zwickauer Bürger auch einmal positive Botschaften.

Mit unserem Änderungsantrag schaffen wir eine kleine Entlastung, vereinfachen den Verwaltungsprozess und setzen ein Zeichen für mehr soziale Gerechtigkeit.

Fazit

Sehr geehrte Damen und Herren, die Hundesteuer in ihrer jetzigen Form ist nicht nur veraltet, sondern auch sozial ungerecht. Die Reduzierung um 10 % ist ein fairer Kompromiss, der den Bedürfnissen von Bürgern und Stadt gleichermaßen Rechnung trägt.
Es ist ein erster Schritt – wir könnten das für den nächsten Haushalt wiederholen, bis wir vielleicht uns irgendwann dem Kreisdurchschnitt annähern.
Lassen Sie uns gemeinsam ein Zeichen setzen für eine gerechtere Hundesteuer. Nicht aus Luxus, sondern aus Respekt vor den sozialen Funktionen, die unsere Hunde tagtäglich erfüllen.
Außerdem ist bald Weihnachten.

Wir hoffen nun auf eine breite Zustimmung.

Änderungsantrag

der Fraktion Bürger für Zwickau gemäß § 15, Abs. 1 der Geschäftsordnung des Stadtrates

1. Änderungsantrag zur Hundesteuersatzung der Stadt Zwickau vom 04.03.2016

§3
Steuersatz
Abs. 1
Die Steuer beträgt ab 01.01.2025, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam

a) nur ein Hund gehalten wird 108,00 €

b) zwei Hunde gehalten werden, je Hund 140,00 €

c) drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 152,00 €

§4
Steuerfreiheit, Steuerbefreiung

Abs.2
Steuerbefreiung kann auf Antrag gewährt werden für:

5. abgerichtete Hunde, die von Artisten oder Schaustellern für die Berufsarbeit benötigt werden,

6. Hunde, die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshund für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen

§6
Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

Abs. 3
Der Antrag für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung ist alle 3 Jahre vor Beginn des Kalenderjahres bzw. vor Ablauf des Ermäßigungszeitraumes neu zu stellen.